in Bezug auf die Interventionsarten zur Entwicklung des ländlichen Raums: a) eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, eine juristische Person mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher oder juristischer Personen, die für die Einleitung oder sowohl für die Einleitung als auch für die Durchführung von Maßnahmen zuständig ist; b) im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten die Stelle, die Holding-Fonds durchführt, oder, wenn keine Holding-Fonds-Struktur vorhanden ist, die Stelle, die spezifischen Fonds durchführt oder das Finanzinstrument verwaltet, die Verwaltungsbehörde.